Norm
StPO §495 Abs2Rechtssatz
Die Sonderbestimmungen des § 495 Abs 2 StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) sind (ebenso wie Abs 1 dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach § 494 a (Abs 1) StPO eine Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes Platz greift, sohin ausschließlich in den Fällen des § 55 Abs 2 StGB oder eines Entscheidungsvorbehalts nach § 494 a Abs 2 (mit Beziehung auf eine Beschlußfassung nach Abs 1 Z 4) StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101843Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00046_9000000_005