TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/17 2002/06/0150

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs4;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W H in I, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 33, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. August 2002, Zl. Ve1-551-669/1-1, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 4. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998) die Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. 1042 KG T befindlichen und in seinem Eigentum stehenden Imbissstandes samt Zubau binnen einer bestimmt bezeichneten Frist aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde T vom 22. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen wurde.

Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2003, Zlen. 2002/06/0098, 0099, auf welches im Übrigen zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 17. September 2001 hatte der Beschwerdeführer überdies die Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligungen für den Imbissstand und den Zubau beantragt. Dieser Antrag war mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 27. September 2001, bestätigt mit Bescheid des Gemeindevorstandes dieser Marktgemeinde vom 23. November 2001 sowie durch den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2002, welcher ebenfalls Gegenstand des bereits oben genannten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2003 war, abgewiesen worden. Mit der gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2002 erhobenen Beschwerde war der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung derselben verbunden gewesen, der mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 8. August 2002, Zlen. AW 2002/06/0028, 0029, bewilligt wurde. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde sowie der Marktgemeinde T jeweils am 16. August 2002 zugestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Juli 2002 wurde nach vorheriger Androhung gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme betreffend die Beseitigung des Imbissstandes samt Zubau auf dem Grundstück Nr. 1042 KG T angeordnet und gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme im Betrag von EUR 24.060,-- aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der wesentlichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme komme nur bei Leistungen in Betracht, die von einem Dritten ebenso erbracht werden könnten wie vom Verpflichteten (vertretbare Handlungen). Die Ersatzvornahme sei vorerst anzudrohen. Erbringe der Verpflichtete die Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, so sei die Ersatzvornahme mit Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Die Vollstreckungsbehörde könne dem Verpflichteten mit der Anordnung der Ersatzvornahme auch die Vorauszahlung der damit verbundenen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Eine derartige Kostenvorschreibung könne gesondert vollstreckt werden. Im Gegenstandsfalle handle es sich um eine Vollstreckungsverfügung, gegen welche gemäß § 10 VVG lediglich Berufung ergriffen werden könne, wenn die Vollstreckung unzulässig, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen oder unverhältnismäßig seien. Der Beschwerdeführer habe die Unzulässigkeit der Vollstreckung mit dem Hinweis auf die von ihm gegen den Titelbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde samt dem damit verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung begründet. Voraussetzung für eine Vollstreckung sei aber nur, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliege, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen sei. Rechtskräftig sei ein Bescheid, wenn er durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden könne, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stehe hingegen dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Das bedeute, dass die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Verwaltungsakt in seiner Vollziehbarkeit nicht berühre. Daran ändere auch die Mitteilung von der erfolgten Beschwerdeerhebung an die Bezirkshauptmannschaft nichts. Die mangelnde Einsicht in die Verpflichtung zur Leistung einer Vorauszahlung sei unbeachtlich, dazu sei auch kein konkretes Vorbringen erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe außerdem vorgebracht, die befristete Baubewilligung sei B. H. erteilt worden, die Liegenschaft sei mittlerweile vom Beschwerdeführer in Bestand genommen und in dessen Betriebsvermögen eingegliedert worden. Es sei unklar, warum er Verpflichteter sei. Dabei übersehe der Beschwerdeführer die dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheides, die den Rechtsnachfolger aufgrund der dinglichen Gebundenheit der Baubewilligung als rechtmäßigen Adressaten für den Beseitigungsauftrag und in weiterer Folge für den Vollstreckungsauftrag ausweise. Das Gleiche gelte für die Behauptung, das Objekt befinde sich im Betriebsvermögen der S & I GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991, kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Weiters kann gemäß § 4 Abs. 2 VVG die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung ist vollstreckbar.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Vollstreckungsverfügung - wie es die Anordnung der Ersatzvornahme darstellt - nur eingeschränkt mit Berufung bekämpft werden.

Zu den zulässigen Berufungsgründen zählt nach Z. 1 dieser Bestimmung die Behauptung der Unzulässigkeit der Vollstreckung oder nach Z. 2 leg. cit. die Behauptung der mangelnden Übereinstimmung mit dem zu vollstreckenden Titelbescheid (ein Fall der Z. 3 leg. cit. steht im Beschwerdefall nicht in Rede).

In Ausführung des Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der angefochtene Bescheid beziehe sich - ausgehend von der zitierten Aktenzahl des Titelbescheides - lediglich auf den Imbissstand, nicht aber auf den Zubau. Dies ist unzutreffend, da sich der im vorliegenden Verfahren ergangene erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Juli 2002 - trotz Zitierung nur einer Aktenzahl - ausdrücklich auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde T vom 4. September 2001 aufgetragene Beseitigung "des Imbisstandes samt Zubau am Imbissstand auf dem Grundstück Nr. 1042 KG T" bezieht, und mit dem angefochtenen Bescheid eine vollinhaltliche Bestätigung dieses Bescheides erfolgte. An dem Objekt der Vollstreckungsverfügung bzw. dessen Umfang kann somit keinerlei Zweifel aufkommen.

Insoweit der Beschwerdeführer seine Passivlegitimation mit der Behauptung bestreitet, sein Rechtsvorgänger B. H. bzw. die S&I GmbH sei richtigerweise Bescheidsadressat, die S&I GmbH sei Bestandnehmerin der Grundfläche, der Imbissstand samt Zubau sei ihr Betriebsvermögen, so ist ihm zu entgegnen, dass er damit eine Unrichtigkeit des Titelbescheides geltend macht, die aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1999, Zl. 99/06/0106, und vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0106, sowie Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Rz 454). Anlässlich der Androhung der Ersatzvornahme hat der Beschwerdeführer nicht eingewendet, dass er nicht mehr Inhaber des Kiosks samt Zubau, sondern die S&I GmbH sei. Ein allfälliger Wechsel des Inhabers des zu beseitigenden Objekts nach Verstreichen der anlässlich der erfolgten Androhung der Ersatzvornahme eingeräumten Frist würde lediglich bedeuten, dass der Beschwerdeführer mit der genannten GmbH zur ungeteilten Hand - also neben dieser - zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet ist. Die Unzulässigkeit des an ihn ergangenen Auftrages zur Kostenvorauszahlung ergibt sich aus diesem Vorbringen daher nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/05/0272).

Da die Behauptung, nicht mehr Inhaber des Kiosks und seines Zubaus zu sein im Übrigen erstmals in der Beschwerde konkret erhoben wird, war darauf im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auch nicht weiter einzugehen.

Mit seinem Vorbringen, die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides werde durch die Einbringung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den den Titelbescheid bestätigenden Vorstellungsbescheid infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde unzulässig, ist der Beschwerdeführer jedoch im Recht:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG, bei dessen Vorliegen die Vollstreckung unzulässig würde, u.a. dann gegeben, wenn seit Erlassung des Titelbescheides eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wobei von einer wesentlichen Änderung nur dann die Rede sein kann, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleich lautender Titelbescheid erlassen werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1985, Zl. 83/05/0019 = VwSlg. N.F. 11.936/A).

Dem beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfahren lag der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde T vom 22. Oktober 2001 zugrunde, welcher in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hat zwar im Einklang mit der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Erhebung der Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert, sie hat aber zu Unrecht unbeachtet gelassen, dass der gegen den bestätigenden Vorstellungsbescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit hg. Beschluss vom 8. August 2002, Zlen. AW 2002/06/0028, 0029, zugestellt am 16. August 2002, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. Bereits im hg. Beschluss vom 13. Juni 2002, Zl. 2002/06/0073, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der 'Vollzug' des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und den hg. Beschluss vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15508); dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, insbesondere auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Bescheidqualität des angefochtenen Verwaltungsaktes umstritten ist."

Auch im hg. Beschluss vom 2. März 1994, AW 94/06/0004, wurde zutreffend ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Beschwerde gegen einen abweisenden aufsichtsbehördlichen Bescheid nach Art. 119a Abs. 4 B-VG in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vollziehbar ist oder gleichfalls im Sinne dieser Gesetzesstelle einem Dritten eine von diesem ausübbare Berechtigung einräumt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Februar 1977, Zl. 1812/76, sowie - betreffend einen Abgabenbescheid - vom 27. Mai 1983, Slg. Nr. 5791/F)."

Daraus ergibt sich, dass auf Grund der vorläufigen Maßnahme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinne ausgesetzt wird, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestands- und Bindungswirkung zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde hätten daher aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Folgen erwachsen dürfen.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Februar 2004

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060150.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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