Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Macht der Angeklagte eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO mit Berufung geltend, dann sieht sich der OGH im Fall der Zurückweisung seiner auf andere Umstände gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zur Prüfung der Frage, ob die damit unterlaufene unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Sinn des § 290 Abs 1 StPO konkret zu seinem Nachteil gereichte (vgl EvBl 1981/118 uam), sodass (unter Bedacht auf §§ 285 d Abs 2, 285 e StPO) so vorzugehen wäre, als wäre sie mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht worden, deshalb nicht veranlasst, weil durch ein allenfalls negatives Ergebnis dem dann zur Entscheidung über die Berufung kompetenten Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285 i StPO) insoweit vorgegriffen würde, wogegen bejahendenfalls der betreffende Strafzumessungsfehler auch in dem vom Rechtsmittelwerber dazu initiierten Berufungsverfahren korrigiert werden kann; er leitet daher den Akt gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011