Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO begründende Überschreitung der Strafbefugnis liegt auch dann vor, wenn die Strafe zwar ohnehin innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, jedoch unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen dieses Strafsatzes ausgemessen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099957Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020