Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Ergänzt der OGH seine Kostenentscheidung, die die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens umfaßt, kann die Partei, wenn sie bei der mündlichen Berufungsverhandlung nur den doppelten Einheitssatz verzeichnet hat, nicht mehr im Ergänzungsantrag im Umfang von 120 Prozent begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036029Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00318_8900000_001