TE Vfgh Beschluss 2000/9/26 G85/00

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Veröffentlicht am 26.09.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der als "Individualantrag" bezeichneten, weitgehend unklaren Eingabe gegen "unmittelbare Eingriffe zahlreicher Behörden" (ähnlich: G96/00 und B886/00, beide B v 26.09.00).

Spruch

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Eingabe ist als "Individualantrag" bezeichnet und wendet sich gegen "unmittelbare Eingriffe zahlreicher Behörden". Unter einem beantragt der Einschreiter die Gewährung von Verfahrenshilfe.

Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar. Es ist nicht erkennbar, daß eine vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbare Verfassungsverletzung vorläge.

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

2. Da somit die von dem Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO i.V.m. §35 VerfGG).

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G85.2000

Dokumentnummer

JFT_09999074_00G00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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