Norm
MSchG §4 Abs1 Z3Rechtssatz
Ob ein Zeichen zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich ist, ist eine Rechtsfrage, wenn zu deren Beurteilung die allgemeine Lebenserfahrung des Richters oder dessen Fachwissen ausreicht. - "EXPO - Technik"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015