Norm
ZPO §234Rechtssatz
Eine Sache ist streitverfangen immer dann, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013