RS OGH 1990/5/30 4Ob38/90 (4Ob39/90), 4Ob128/90, 5Ob165/00a, 3Ob129/05z, 5Ob250/09i, 4Ob212/12y

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Eine Sache ist streitverfangen immer dann, wenn die Sachbefugnis des Klägers oder des Beklagten im Prozess auf den Rechtsbeziehungen zu dieser Sache beruht, gleichgültig, ob sich das Sachantragsbegehren unmittelbar schon in seinem Wortlaut auf diese Sache erstreckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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