Norm
StPO §435 Abs1Rechtssatz
Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs 2; 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist - mit Ausnahme der Fälle einer Entscheidung durch selbständiges Urteil: § 441 StPO - im Strafurteil zu entscheiden; eine Entscheidung in Beschlußform ist demnach jedenfalls verfehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016