RS OGH 1990/5/30 4Ob75/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Typisch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es, daß das gerichtliche Unterlassungsangebot nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch gleichartige Verhaltensweisen erfaßt, sofern der Kläger seinen Antrag nicht auf die bloße Wiederholung des konkreten, bereits in der Vergangenheit liegenden Verstoßes einengt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037586

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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