Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Typisch für den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch ist es, daß das gerichtliche Unterlassungsangebot nicht nur die konkret beanstandeten Verhaltensweisen, sondern auch gleichartige Verhaltensweisen erfaßt, sofern der Kläger seinen Antrag nicht auf die bloße Wiederholung des konkreten, bereits in der Vergangenheit liegenden Verstoßes einengt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037586Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_001