Norm
WaffG §1 Z1Rechtssatz
Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012