RS OGH 1990/5/30 11Os48/90, 14Os39/93, 11Os112/07s, 11Os102/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
beobachten
merken

Norm

WaffG §1 Z1

Rechtssatz

Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 48/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 11 Os 48/90
  • 14 Os 39/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 39/93
    Vgl auch; Beisatz: Butterfly-Messer als Raubwaffe. (T1)
  • 11 Os 112/07s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 112/07s
    Vgl auch; Beisatz: Ein „ausgeklapptes Messer" ohne sonstige besondere Eigenschaften, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen, ist keine Waffe im Sinn des § 1 WaffG. (T2)
  • 11 Os 102/12b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 102/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Fixiermesser, das über eine auch in eingeklapptem Zustand herausragende Klinge verfügt, mit besonderer Öffnungsvorrichtung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten