Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Schränkt das Rechtsmittelgericht das Verbot auf die der konkreten Beanstandung zugrunde liegende Werbeaktion ein oder setzt es an die Stelle einer demonstrativen Aufzählung unzulässiger Äußerungen eine taxative Aufzählung bestimmt bezeichneter Verhaltensweisen, wird das auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gerichtete Begehren in seiner notwendig weiten Fassung unzulässig eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037726Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_002