RS OGH 1990/5/30 4Ob75/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Schränkt das Rechtsmittelgericht das Verbot auf die der konkreten Beanstandung zugrunde liegende Werbeaktion ein oder setzt es an die Stelle einer demonstrativen Aufzählung unzulässiger Äußerungen eine taxative Aufzählung bestimmt bezeichneter Verhaltensweisen, wird das auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen gerichtete Begehren in seiner notwendig weiten Fassung unzulässig eingeschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0037726

Dokumentnummer

JJR_19900530_OGH0002_0040OB00075_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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