RS OGH 1990/5/30 4Ob38/90 (4Ob39/90), 9Ob211/02y, 10Ob107/07v, 2Ob69/08y, 1Ob218/11g, 3Ob155/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

EO §402 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
ZPO §521a

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 38/90
  • 9 Ob 211/02y
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 211/02y
    Vgl auch; nur: Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. (T1); Beisatz: Hier: Nichtbeachtung der rechtzeitigen Rekursbeantwortung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. (T2)
  • 10 Ob 107/07v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 107/07v
    Vgl auch; Beisatz: Die mangelnde Beteiligung des Gegners am zweiseitigen Rekursverfahren begründet Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T3); Beisatz: Die Direktzustellung nach § 112 ZPO reicht nicht aus, die Wahrung des rechtlichen Gehörs zu bewirken und das Vorliegen der Nichtigkeit zu verhindern. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 7 Abs 3 EO. (T5)
  • 2 Ob 69/08y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 69/08y
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 218/11g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 218/11g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 155/15p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 155/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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