Norm
EO §402 Abs1Rechtssatz
Hat das Rekursgericht in einem zweiseitigen Rekursverfahren die Rekursbeantwortung einer als Partei zu behandelnden Person mit der unzutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass sie von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten erstattet worden sei, hat es damit dieser Partei die Möglichkeit, sich am Rekursverfahren zu beteiligen, durch eine ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen. Die Einführung zweiseitiger Rekurse durch die ZVN 1983 diente gerade der Verbesserung des rechtlichen Gehörs der Parteien; sie sollte eine Verbreiterung der Entscheidungs- und Argumentationsbasis für das Rekursgericht bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015