TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/17 2002/06/0194

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 litd;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 Z4 idF 1997/039;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des S B in N, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Oktober 2002, Zl. 1/02- 37.006/24-2002, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hat mit Datum vom 24. Juni 1997 einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Sie führen am Wohnhaus N, Bauarbeiten (Aufbau eines neuen Dachstuhles usw.) durch, ohne im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung zu sein.

Aus diesem Grund sind die Bauarbeiten gem. § 16 BauPolG., LGBl. 117/1993 in ggw. Fassung, unverzüglich einzustellen und die bauliche Anlage (Neubau) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Wohnhaus liege im Landschaftsschutzgebiet S und sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Herrn J. S. sei ursprünglich mit Bescheid der BH Zell am See vom 3. Oktober 1946 die Baubewilligung für dieses Wohnhaus erteilt worden. An diesem Objekt sei mit Baugenehmigung des Bürgermeisters vom 10. Mai 1966 durch H. E. ein Anbau erfolgt (erster Absatz der Begründung). Am heutigen Tage (24.6.1997) habe die Baubehörde feststellen müssen, dass der gesamte Dachstuhl entfernt und bereits mit dem Aufbau eines neuen, etwas höheren Dachstuhles begonnen worden sei. Für diese Baumaßnahmen liege keine Baubewilligung vor und deshalb seien die Bauarbeiten "gemäß den Ausführungen" des Salzburger Baupolizeigesetzes einzustellen gewesen. Die Einstellungsverfügung sei bereits durch den Bürgermeister mittels eines Telefongespräches ausgesprochen worden (zweiter Absatz der Begründung).

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers fand am 4. September 1997 eine mündliche Verhandlung statt, in der der bautechnische Amtssachverständige ausführte, beim gegenständlichen Objekt sei der Dachstuhl zur Gänze entfernt und neu errichtet worden. Des Weiteren werde das Objekt im Inneren saniert und es seien in diesem Zuge die bestehenden Holzstiegenläufe durch hölzerne Wendeltreppen ersetzt worden. Die Sanierung des Objektes sei noch nicht fertiggestellt, es befänden sich die Innenräume in einem rohbauähnlichen Zustand. Der Austausch der gesamten Dachkonstruktion (Dachhaut und Dachstuhl) sei jedenfalls geeignet, die Festigkeit des Baues oder sonstige Belange des § 1 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen.

Nach einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der der Gemeindevertretung auftrug, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, hob diese mit Bescheid vom 28. Jänner 1999 den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Juni 1997 teilweise auf und änderte ihn teilweise ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Im Hinblick auf die Säumigkeit der belangten Behörde wurde neuerlich eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999 wurde der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1999 wurde der Bescheid der Gemeindevertretung wegen Unzuständigkeit behoben.

Infolge neuerlicher Säumigkeit der Gemeindevertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2000 neuerlich Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid zu erlassen, entschied die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 13. September 2000 wie folgt (Wiedergabe der Punkte 1.-4. des Spruches)

"1. Dem Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid vom 24.9.1997 dahingehend abzuändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird, wird nicht stattgegeben.

2. Ebenso wird dem Ergänzungsantrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückweisung an die Baubehörde

I. Instanz nicht stattgegeben.

3. Der erstinstanzliche Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass eine Erhöhung des Dachstuhles im Zuge seiner Erneuerung nicht festgestellt werden konnte. Es wird daher im Absatz 2 des Spruches die Wortfolge '...und die bauliche Anlage (Neubau) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.' sowie der Absatz 2 der Begründung aufgehoben.

Die Baueinstellung durch die Baubehörde I. Instanz bleibt so lange aufrecht, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. (§ 16 Abs. 2 lit. a) BauPolG 1973)

4. Für die durchgeführten Arbeiten ist eine Baubewilligung notwendig.

Es ist daher, unter Vorlage der im § 4 Baupolizeigesetz angeführten und im § 5 leg. cit. näher beschriebenen Unterlagen, um Baubewilligung sowie um Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gem. § 25/8 BGG bei der zuständigen Baubehörde anzusuchen."

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen den gesamten Berufungsbescheid. Nach Einbringen einer neuerlichen Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und dessen Verfügung, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen, hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. September 2001 den Bescheid der Gemeindevertretung vom 13. September 2000 zur Gänze auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Dachstuhles im Zuge der Sanierungsmaßnahmen im baubehördlichen Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden konnte. Auf Grund der Ausführung des Amtssachverständigen, wonach es sich beim Austausch der gesamten Dachkonstruktion (Dachhaut und Dachstuhl) um bauliche Maßnahmen handle, die geeignet seien, die Festigkeit des Baues zu beeinträchtigen, ergebe sich für die belangte Behörde zweifelsfrei eine Bewilligungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 BauPolG. Als Folge der Ausführung dieser nicht bewilligten baulichen Maßnahme hätte daher die Baubehörde gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes dem Beschwerdeführer als Eigentümer bzw. Veranlasser den Auftrag erteilen müssen, die Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Da die Berufungsbehörde im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid den Spruchabschnitt hinsichtlich der Entfernung der baulichen Anlage "Neubau" sowie den zweiten Absatz der Bescheidbegründung aufgehoben habe, sei sie insofern nicht gesetzeskonform vorgegangen, als die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides richtigerweise auf eine Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist hätte abzielen müssen. Weiters sei eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides auch darin zu erblicken, dass einerseits eine Aufhebung einer Bescheidbegründung nicht möglich sei und andererseits ein baupolizeilicher Auftrag zur Einbringung eines Baubewilligungsansuchens bzw. eines Ansuchens um Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gesetzlich nicht gedeckt sei, der Berufungsbescheid somit auch diesbezüglich an Rechtswidrigkeit leide.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

In weiterer Folge wies die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 15. April 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. Juni 1997 als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bestimmtheitserfordernis nach § 59 Abs. 1 AVG werde der Bescheid dann gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung zugänglich sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei dies der Fall, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen für einen Fachmann erkennbar seien. In der Verhandlungsschrift vom 4. September 1997 habe der hochbautechnische Sachverständige unter anderem festgestellt, dass der Dachstuhl zur Gänze entfernt und neu errichtet worden sei. Im Zuge der Sanierungsarbeiten im Inneren des Objektes seien bestehende Holzstiegenläufe durch hölzerne Wendeltreppen ersetzt worden. Somit sei nicht nur für einen Fachmann, sondern auch für den Beschwerdeführer selbst erkennbar, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den nicht bewilligten Zustand zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Unbegründet sei auch das Vorbringen betreffend die fehlende Erfüllungsfrist. Wenn im erstinstanzlichen Bescheid die "unverzügliche" Erfüllung aufgetragen worden sei, so bedeutet dies nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bleibe, sondern vielmehr, dass die zur Durchführung der aufgetragenen Leistung notwendige Zeit dem Verpflichteten jedenfalls zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat erklärt, den "in den Bescheiden enthaltenen Begründungen" sei ihrerseits nichts mehr hinzuzufügen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Nach lit. c dieser Bestimmung ist dann, wenn der Bescheid des Gemeindeorganes aufgehoben und die Angelegenheit an die Gemeinde rückverwiesen wird, das Gemeindeorgan bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde gebunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich die Bindungswirkung ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde erstreckt, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen. Die Partei des Verfahrens kann gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid auch dann, wenn ihrer Vorstellung stattgegeben worden ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, allerdings nur insoweit, als damit eine die Aufhebung tragende Rechtsansicht bekämpft wird (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0304, u.v.a.). Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf die Gemeindeorgane, sondern auch auf die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Die Aufhebungsgründe des unbekämpft gebliebenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. September 2001 waren jene, dass 1. die Berufungsbehörde zu Unrecht den Beseitigungsauftrag aufgehoben habe, und 2. dass eine Aufhebung einer Bescheidbegründung nicht möglich und ein baupolizeilicher Auftrag zur Einbringung eines Baubewilligungsansuchens bzw. Ansuchens um Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gesetzlich nicht gedeckt sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Verwaltungsgerichtshof infolge der eingetretenen Bindungswirkung nicht befugt, neuerlich über die Frage, ob ein Beseitigungsauftrag zu Recht erteilt wurde, zu entscheiden.

Allerdings ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde auf Grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Umfang des Beseitigungsauftrages so determiniert ist, dass zumindest für einen Fachmann erkennbar sei, was zu entfernen sei: Während in den ersten zwei Rechtsgängen, gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen, wonach der Dachstuhl erneuert wurde und in dieser Hinsicht Belange der Festigkeit und Standsicherheit berührt würden, auch die belangte Behörde davon ausging, dass nur hinsichtlich des erneuerten Dachstuhles eine Baubewilligungspflicht gegeben sei, die einerseits die Baueinstellung bedinge und andererseits Grundlage für den Beseitigungsauftrag sei, ist die belangte Behörde nunmehr im dritten Rechtsgang offensichtlich zu der Ansicht gelangt, dass auch die Stiegen entfernt werden müssten, weil anlässlich der Verhandlung vom 4. September 1997 festgestellt wurde, dass die Stiegen im Inneren des Objektes ausgetauscht wurden. Gerade die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides auch die Stiegen ausgetauscht werden müssten, zeigt klar, dass von einer Eindeutigkeit des Beseitigungsauftrages keine Rede sein kann. Mit dem Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die hg. Judikatur, wonach das Bestimmtheitserfordernis dem § 59 Abs. 1 AVG gerecht werde, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind, verkennt die belangte Behörde, dass sich diese Judikatur z.B. auf schadhafte Dächer und Verputzschäden bezieht, bei welchen es nicht erforderlich ist, im Detail die schadhaften Dachhautteile oder Verputzteile anzuführen. In einem derartigen Fall wird es einem Fachmann unschwer möglich sein, zu erkennen, welche Teile tatsächlich schadhaft und daher instandsetzungsbedürftig sind. Mit einem so gelagerten Fall ist der vorliegende Beschwerdefall aber nicht zu vergleichen, weil auf Grund des Ausspruches im Bescheid vom 24. Juni 1997 ("Aufbau eines neuen Dachstuhles usw.") im Zusammenhang mit der Begründung dieses Bescheides, für den neuen, etwas höheren Dachstuhl liege keine Bauwilligung vor, weshalb die Bauarbeiten einzustellen seien, davon auszugehen ist, dass der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag nicht auf etwas anderes als die Entfernung des Dachstuhles einschließlich der damals von der Behörde angenommenen "Erhöhung" (was sich aber in der Folge als unbegründet erwies) gerichtet war. Zu diesem Zeitpunkt (24. Juni 1997) war auch keine Rede von Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes. Eine Ausweitung des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages im Berufungsverfahren wäre unzulässig gewesen, weil die Berufungsbehörde nicht über mehr als das entscheiden darf, was Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 893, in E 76b zu § 66 Abs. 4 AVG angeführte hg. Judikatur).

Zutreffend durfte allerdings die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Auftrag den Bau einzustellen, zu Recht ergangen ist: Der Baueinstellungsbescheid vom 24. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 1997 zugestellt. Es ist damit das Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 anzuwenden (und gemäß Art. V Abs. 3 dieser Novelle das Verfahren auch nach deren Inkrafttreten zum 1. Juli 1997 nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen. Das würde zwar nach dieser Bestimmung nicht für Verfahren gelten, welche Maßnahmen betreffen, die nach § 2 BauPolG idF dieser Novelle nunmehr keiner Baubewilligung bedürfen, was hier aber nicht zutrifft, wie noch zu zeigen sein wird). Eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d BauPolG idF vor der genannten Novelle war die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen. Auf Grund der (schlüssigen) Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 4. September 1997, wonach der Austausch der gesamten Dachkonstruktion jedenfalls geeignet sei, die Festigkeit des Baues und sonstige Belange des § 1 Abs. 1 Bautechnikgesetz erheblich zu beeinträchtigen, durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, dass allein der Austausch der gesamten Dachkonstruktion (auch ohne Erhöhung) bewilligungspflichtig war (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 90/06/0194, in dem der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unschlüssig erkannte, wenn die Baubewilligungspflicht im Regime des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973, damals in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992, schon dann anzunehmen sei, wenn ein Dachsparren ausgewechselt worden ist). Auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 BauPolG idF der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 ist ebenso die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung ist somit hinsichtlich Bauten inhaltsgleich mit dem früheren § 2 Abs. 1 lit. d BauPolG idF vor der genannten Novelle. Damit ist eine Bewilligungspflicht auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 BauPolG idF der genannten Novelle zu bejahen.

Der Ausspruch der Baueinstellung erfolgte daher entgegen den Beschwerdeausführungen zu Recht.

Da aber die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bescheid dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG entspreche, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob eine angemessene Frist zur Erfüllung des Bauauftrages eingeräumt wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Februar 2004

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060194.X00

Im RIS seit

15.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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