Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Grundsatz, daß Vorverhandlungen bis zur Einigung über in Erörterung gezogene Nebenpunkte andauern und vorher keine Willensübereinstimmung vorliegt, wenn zumindest ein Teil auf einen bestimmten Vertragspunkt erkennbar Wert gelegt hat, muß umso mehr dann gelten, wenn die Parteien den Abschluß eines Vergleiches anstreben, der sich auf alle Streitigkeiten zwischen ihnen erstrecken sollte ( Generalvergleich, allgemeiner Vergleich, Abfindungsvergleich).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014037Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0040OB00516_9000000_001