- 6 Ob 556/90
- 8 Ob 602/91
- 3 Ob 505/92
- 1 Ob 534/93
Beisatz: Die Frage, nach Ablauf welchen Zeitraums nach Schaffung eines Unterhaltstitels generell von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist und ab wann also eine Bindung an den Unterhaltstitel nicht mehr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
- 1 Ob 579/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 579/93
- 1 Ob 1645/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 1645/95
- 10 Ob 1543/95
Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1543/95
Beisatz: Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. (T2)
- 8 Ob 2156/96h
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2156/96h
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 2222/96z
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2222/96z
- 1 Ob 2349/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
- 1 Ob 2383/96i
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
Beisatz: Hier: Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird oder ob ein konkreter Sonderbedarf des Kindes zu decken ist. (T3)
- 9 Ob 316/97d
- 9 Ob 399/97k
Beis wie T3 nur: Hier: Frage, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners überschritten wird. (T4)
- 9 Ob 23/98t
Beis wie T1
- 1 Ob 177/98f
Vgl auch; Beisatz: Ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T5)
- 10 Ob 83/00d
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 78/00x
Auch; Beisatz: Die Frage, wie lange ein Unterhaltspflichtiger anzuspannen sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 AußStrG dar. (T6)
- 1 Ob 86/00d
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 108/01s
Auch; Beisatz: Nur ein dem Berufungsgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Missbrauchs gehender unterlaufener Fehler oder eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums wäre als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung anzugreifen. (T7)
- 2 Ob 206/01k
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 260/03s
- 3 Ob 246/03b
Vgl auch
- 3 Ob 108/05m
Beisatz: Die Frage, ob im konkreten Fall der Unterhaltsschuldner anzuspannen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T8)
- 7 Ob 178/06m
Auch; Beisatz: Die konkrete Unterhaltsbemessung stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T9); Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Unterhaltsreduzierung infolge eines die übliche Dauer überschreitenden Besuchsrechts. (T10)
- 3 Ob 101/07k
Auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung sind stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend, was im Allgemeinen gegen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs spricht. (T11)
- 2 Ob 22/08m
Auch; Auch Beis wie T11
- 7 Ob 186/08s
Auch
- 7 Ob 163/09k
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 14/10t
Vgl; Beis wie T5
- 1 Ob 109/10a
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 53/10z
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 135/11w
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 134/12z
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 134/12z
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen. (T12)
- 7 Ob 210/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 210/12a
Vgl auch; Auch Beis wie T11
- 7 Ob 25/17b
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 25/17b
Auch; Beis wie T12
- 6 Ob 89/17g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 10 Ob 2/21y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 2/21y
Beis nur T12
- 4 Ob 109/21i
Vgl; Beis wie T12