Norm
ZPO §84 IIRechtssatz
Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreiten (§ 105 Abs 3 und 5 KO), nicht zulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015