Norm
GmbHG §4 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Umschreibung der beabsichtigten wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch Zitierung der dafür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Grundlagen nach der Gewerbeordnung kann dem Erfordernis des § 4 Abs 1 Z 2 GmbHG entsprechen. Sachlich gerechtfertigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstandes hat das Registergericht aufzugreifen und den Geschäftsführer zur Beseitigung dieser Zweifel aufzufordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059773Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00011_9000000_001