TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/17 2001/06/0037

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO Tir 1978 §9 Abs2;
BauO Tir 1989;
BauO Tir 1998 §8 Abs1;
BauO Tir 1998 §8 Abs5;
BauO Tir 1998 §8 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §3;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde 1. des Mag. PK und 2. der HK, beide in K, beide vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. Ve1-550-2907/1-1, betreffend Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Baugesuch vom 22. Februar 2000 begehrten die Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau eines Wohn- und Betriebsgebäudes im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde. In einer Stellungnahme vom 25. April 2000 wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, dass er Eigentümer von fünf Pkw-Abstellplätzen im benachbarten Objekt sei, diese fünf Stellplätze seien als tatsächlich vorhandene Abstellmöglichkeiten für das gegenständliche Bauvorhaben miteinzubeziehen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Mai 2000 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Neubau eines Geschäftshauses unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen erteilt. Spruchpunkt IV. des angeführten Bescheides vom 9. Mai 2000 lautet (in der Fassung eines Berichtigungsbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Mai 2000):

"1. Gemäß §§ 2 und 4 der Verordnung der Stadtgemeinde

K vom 27.09.1982 über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen wird für das gegenständliche Bauvorhaben die Anzahl der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge mit 45 und die dafür vorzusehende Grundfläche mit 900 m2 festgesetzt.

2. Gemäß § 8 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 1998 wird der Bauwerber von der Verpflichtung zur Schaffung der o.a. Abstellplätze teilweise befreit. Die Befreiung wird für die Anzahl von 40 Abstellmöglichkeiten erteilt.

3. Der Antrag der Bauwerber auf Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen ohne Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe wird zurückgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Umfang seines Punktes I. hinsichtlich der Kubikmeterzahl betreffend den Abbruch und seines Punktes IV. Berufung, die sie hinsichtlich des Punktes IV. im Wesentlichen damit begründeten, dass auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein Wohn- und Geschäftsgebäude errichtet und der Bedarf an Abstellmöglichkeiten für das bestehende Wohn- und Geschäftsgebäude mit 60 Abstellplätzen jedenfalls größer als für den beantragten Neubau sei. Für die bestehenden Baulichkeiten sei nach einer der Berufung angeschlossenen Anlage ein Parkplatzbedarf von 60 Abstellmöglichkeiten anzunehmen. Lege man denselben Berechnungsmaßstab für den Neubau zu Grunde, so ergebe sich dafür ein Parkplatzbedarf von 45 Abstellmöglichkeiten. (In der Anlage zur Berufung ist ein Parkplatzbedarf von 44 Abstellmöglichkeiten für den Neubau angegeben, somit von 16 Parkplätzen weniger als für die bestehenden Baulichkeiten.) Punkt IV. des Bescheides der Behörde erster Instanz bedeute für die Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichsabgabe für 40 Parkplätze an die Stadtgemeinde. Es wäre jedoch der bestehende behördlich genehmigte Altbestand mit einem gegebenen Parkplatzbedarf von 60 Abstellplätzen insofern zu berücksichtigen, als dieser fiktive Parkplatzbedarf von 60 Abstellplätzen zu rechnen wäre und auf Grund des Minderbedarfes durch den Neubau keine Ausgleichsabgabe mehr zur Vorschreibung gelangen dürfe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Juni 2000 wurde über Anzeige der Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 unter näher angeführten Auflagen und Bedingungen die Zustimmung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes auf ihrem Grundstück erteilt.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. Juli 2000 wurde der Berufung der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. Folge gegeben, zu Punkt IV. wurde sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 8 Abs. 6 TBO 1998 und §§ 2 und 4 der Verordnung der Stadtgemeinde K vom 27. September 1982 über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen abgewiesen. Zur Begründung zu Punkt IV. führte die Baubehörde zweiter Instanz aus, dass sich aus den vorhandenen Bauakten ergebe, dass in keinem der Bezug habenden Bauverfahren bzw. Bescheide die Schaffung einer bestimmten Anzahl von Abstellmöglichkeiten vorgeschrieben worden sei und bislang daher auch keine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben oder entrichtet worden sei. Gemäß § 8 Abs. 1 TBO 1998 sei bei einem Neubau eines Geschäfts- und Wohngebäudes die Anzahl der zu schaffenden Abstellmöglichkeiten in der Baubewilligung festzulegen. Die Argumentation der Beschwerdeführer betreffend die Anrechnung von 60 fiktiven Stellplätzen sei nicht nachvollziehbar.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der §§ 8 Abs. 1 und 6 TBO 1998 damit begründet, dass zwar § 8 Abs. 1 TBO 1998 für Zu- und Umbauten und die sonstige Änderung von Gebäuden nur dann die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten vorsehe, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entstehe. Diese "Bedarfsprüfung" habe aber nicht auch für den Neubau von Gebäuden zu gelten, bei denen der Neubau an Stelle eines abzutragenden Altbestandes errichtet werde.

§ 8 Abs. 1 TBO 1998 sehe eine Differenzierung zwischen Neubauten auf unbebauten Grundstücken und Neubauten auf bereits bebauten Grundstücken nach Abtrag der bisherigen Bausubstanz nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und von diesem mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 5/01-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, lautet

auszugsweise:

"§ 8

Abstellmöglichkeiten

(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Im Falle des Vorliegens einer Verordnung nach Abs. 5 dritter Satz kann weiters die höchstzulässige Anzahl an Abstellmöglichkeiten festgelegt werden.

...

(3) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstand eines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen werden.

...

(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für bestimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl der nach Abs. 1 erster Satz erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen. ...

(6) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkeiten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten die Befreiung erteilt wird. ... "

Die §§ 3 und 6 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, lauten:

"§ 3

Abgabengegenstand, Zweckwidmung

Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit,

für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 1998

erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

...

§ 6

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. ..."

Die §§ 2 und 4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 27. September 1982 in der Fassung vom 16. Juli 1987 über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen lauten:

"§ 2

Die Zahl der jeweils erforderlichen Stellplätze oder Garagen

für Neu-, Zu- und Umbauten wird festgesetzt wie folgt:

Art der baulichen Anlage

Anzahl der Stellplätze

a)

WOHNBAUTEN
je 3 Betten


1

Die mögliche Bettenanzahl ist auf der Grundlage der Wohnraumfläche (ausgenommen Küchen) zu ermitteln, wobei Wohnräume bis zu einer Fläche von 12 m2 mit 1 Bett, ansonsten mit 2 Betten zu berechnen sind.

 

Kleinwohnungen (Appartement) jedenfalls

1

b)

HEIME
Altenwohnheime je 6 Betten
Altenwohnungen je Wohnung
Jugendwohnheime je 6 Betten

zusätzlich für je 3 Beschäftigte


1
1
1

1

c)

BEHERBERGUNGSBETRIEBE
je 3 Betten

Fremdenzimmer bis zu einer Fläche von 12 m2 sind mit 1 Bett, ansonsten mit 2 Betten zu berechnen.

zusätzlich für je 3 Beschäftigte


1




1

d)

RESTAURANTS, GASTSTÄTTEN, NACHTLOKALE
je 7 m2 Gaststättenraum

zusätzlich für je 3 Beschäftigte



1

1

e)

VERKAUFSSTÄTTEN
je 15 m2 Verkaufsfläche

zusätzlich für je 3 Beschäftigte


1

1

f)

GEWERBLICHE ANLAGEN
INDUSTRIE- und GEWERBEBETRIEBE
je 30 m2 Betriebsfläche

LAGERHÄUSER UND LAGERRÄUME
je 100 m2 Betriebsfläche

KRAFTFAHRZEUGWERKSTÄTTEN, TANKSTELLEN mit WARTUNGSPLÄTZEN oder WASCHSTRASSEN
je Wartungs- und Reparaturstand



1


1




5

g)

BÜRORÄUME
je 30 m2 Bürofläche
mindestens jedoch pro Betrieb


1
2

h)

PRAXISRÄUME
je 15 m2 Praxisfläche
mindestens jedoch pro Betrieb


1
3

i)

VERSAMMLUNGSRÄUME
je 5 Sitzplätze oder je 8 m2 Nutzfläche


1

j)

SPORTANLAGEN
SPORTPLÄTZE
je 250 m2 Sportfläche

SPORTHALLEN
je 50 m2 Hallenfläche

TENNISPLÄTZE
je Spielfeld

MINIGOLFPLÄTZE
je Anlage

KEGEL- und BOWLINGBAHNEN
je Bahn



1


1


3


6


4

Sämtliche Sportanlagen je 10 Zuschauerplätze

1

k)

VERSAMMLUNGSSTÄTTEN
Theater, Konzerthäuser, Kongresshäuser
Mehrzweckhallen und dergleichen
je 5 Sitzplätze oder je 8 m2 Nutzfläche




1

...

§ 4

Für jede Abstellmöglichkeit einschließlich Rangierfläche sind an Abstellfläche mindestens 20 m2 vorzusehen. Die Anzahl der vorzusehenden Abstellflächen vermindert sich um jene Anzahl von Kraftfahrzeugen, welche in verfügbaren Garagen oder Einstellräumen untergebracht werden können."

Die übereinstimmende Auffassung der Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof trifft zu, dass mit dem Abspruch über die Befreiung von der Schaffung von Abstellmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 6 TBO 1998 auf rechtsverbindliche Weise über das Entstehen des Abgabenanspruches gemäß §§ 3 und 6 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes entschieden wurde (vgl. zur früheren, ähnlichen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, Zl. 99/17/0119). Die Beschwerdeführer können durch den von ihnen bekämpften Ausspruch daher in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerdeführer haben selbst den Abbruch des Altbestandes und Neubau eines Geschäftshauses beantragt, wie sich dies auch aus den Plänen ergibt, sodass der Beurteilung der Baubehörden und der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass es sich im Fall ihres Vorhabens um den Neubau eines Gebäudes und nicht um einen Zu- oder Umbau des bisherigen Gebäudes auf ihrem Grundstück handelt, dessen Abbruch in der Folge unbestritten von ihnen angezeigt wurde und dem die baubehördliche Zustimmung erteilt worden ist.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, ihr Fall eines Neubaues eines Gebäudes sei im Hinblick auf die Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 und 6 TBO 1998 wie ein Zu- oder Umbau eines bestehenden Gebäudes zu behandeln, steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Vorschreibung von Abstellmöglichkeiten dahingehend, dass einerseits im Fall des Neubaus eines Gebäudes für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe zu schaffen sind, anderseits im Fall eines Zu- oder Umbaus jedoch nur soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht unsachlich, ist doch im Fall des Neubaues eines Gebäudes die Schaffung von entsprechenden Abstellmöglichkeiten typischerweise eher verwirklichbar, als im Fall des bloßen Zu- oder Umbaus. Damit sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, dem § 8 Abs. 1 erster Satz die von den Beschwerdeführern gewünschte Bedeutung beizumessen, weshalb die Auffassung der belangten Behörde, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die für einen Neubau erforderlichen Abstellmöglichkeiten vorzuschreiben sind, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist auch nicht in der Anwendung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde K vom 27. September 1982 in der Fassung vom 16. Juli 1987 über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen zu erblicken, weil diese offensichtlich auf Grund des § 9 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1978, LGBl. Nr. 43, erlassene Verordnung nach dem Außerkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1989 offensichtlich eine neue gesetzliche Basis in § 8 Abs. 5 TBO 1998 gefunden hat.

Dass die Zahl der für den Neubau erforderlichen 45 Abstellflächen rechnerisch unrichtig ermittelt worden sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Zahl ergibt sich aus den in den Plänen ausgewiesenen Flächen, ihrer Verwendung sowie aus der von den Beschwerdeführern selbst angegebenen Zahl der auf den Verkaufsflächen eingesetzten Arbeitnehmer. Da der Erstbeschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 25. April 2000 darauf hingewiesen hat, dass er fünf Stellplätze tatsächlich zur Verfügung stellen könne, hat schon die Behörde erster Instanz diese fünf Stellplätze von den erforderlichen 45 abgezogen, woraus sich eine Befreiung von 40 Abstellmöglichkeiten ergab.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 17. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060037.X00

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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