RS OGH 1990/5/31 6Ob702/89, 6Ob604/91, 6Ob3/98d, 9Ob3/05i, 4Ob137/07m, 3Ob209/07t, 1Ob138/07m, 1Ob22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

Rechtssatz

Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 702/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 702/89
    Veröff: SZ 63/90
  • 6 Ob 604/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 6 Ob 604/91
  • 6 Ob 3/98d
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 3/98d
    Beisatz: Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. (T1)
  • 9 Ob 3/05i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 Ob 3/05i
  • 4 Ob 137/07m
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m
    Vgl aber; Beisatz: Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/122
  • 3 Ob 209/07t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 209/07t
    Auch; Beisatz: Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre. (T3)
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T4);
    Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist. (T5)
  • 1 Ob 226/07b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 226/07b
    Vgl auch; Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T6)
  • 10 Ob 119/07h
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 119/07h
    Vgl auch; nur: Wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T7)
  • 9 Ob 64/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i
    Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T8);
    Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T9)
  • 8 Ob 103/09v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
    Auch; Beisatz: Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre. (T10)
  • 4 Ob 145/10t
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 145/10t
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. (T11)
  • 6 Ob 259/10x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 259/10x
    Vgl; Beis wie T10
  • 8 Ob 69/10w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 69/10w
    Auch
  • 1 Ob 258/12s
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 258/12s
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 8 Ob 133/12k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
    Vgl auch
  • 9 Ob 6/16x
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 13/17w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 13/17w
    Auch
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Vgl
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ? durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ? ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T12)
  • 6 Ob 137/20w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 6 Ob 137/20w
    Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung. (T13)
    Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T14)
  • 1 Ob 189/20f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 189/20f
    Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T15)
  • 1 Ob 11/21f
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 11/21f
    Beis wie T4; Beis wie T6; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 9 Ob 1/22w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 1/22w
    Vgl; nur T7; Beis wie T10; Beis wie T15
  • 4 Ob 35/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 35/22h
    Vgl; Beis wie T4; nur T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026768

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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