- 6 Ob 702/89
Veröff: SZ 63/90
- 6 Ob 604/91
- 6 Ob 3/98d
Beisatz: Nichtanwendung der sichersten Maßnahmen zur Abwendung bekannter Operationsgefahren. (T1)
- 9 Ob 3/05i
- 4 Ob 137/07m
Vgl aber; Beisatz: Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines Rückfalls oder einer nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führenden Erfolglosigkeit einer Behandlung kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden. (T2); Veröff: SZ 2007/122
- 3 Ob 209/07t
Auch; Beisatz: Hier: Operation an der Hand ohne Blutsperre. (T3)
- 1 Ob 138/07m
Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T4);
Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über die für die Durchführung einer Folgeschäden vermeidenden Operation einzuhaltende Frist. (T5)
- 1 Ob 226/07b
Vgl auch; Beisatz: Für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden genügt der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist. (T6)
- 10 Ob 119/07h
Vgl auch; nur: Wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden ist, obliegt dem Arzt der volle Beweis dafür, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T7)
- 9 Ob 64/08i
Vgl auch; Beisatz: Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler (hier: Verletzung der Aufklärungspflicht) nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. (T8);
Beisatz: Erst dann liegt es am Arzt zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal war. (T9)
- 8 Ob 103/09v
Auch; Beisatz: Wurde die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht, obliegt dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre. (T10)
- 4 Ob 145/10t
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Erteilung einer unrichtigen ärztlichen Auskunft über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung. (T11)
- 6 Ob 259/10x
Vgl; Beis wie T10
- 8 Ob 69/10w
Auch
- 1 Ob 258/12s
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 258/12s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8
- 8 Ob 133/12k
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 Ob 133/12k
Vgl auch
- 9 Ob 6/16x
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 Ob 6/16x
Vgl auch; Beis wie T6
- 8 Ob 13/17w
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 13/17w
Auch
- 7 Ob 88/17t
Vgl
- 4 Ob 176/19i
Vgl; Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ? durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ? ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T12)
- 6 Ob 137/20w
Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung. (T13)
Beisatz: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Kausalitätsnachweis belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T14)
- 1 Ob 189/20f
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Dass es zunächst am Patienten liegt, nachzuweisen, dass der Behandlungsfehler die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts nicht bloß unwesentlich erhöht hat, gilt auch bei Unterlassung einer Operation zu einem (fachlich gebotenen) früheren Zeitpunkt. (T15)
- 1 Ob 11/21f
Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 11/21f
Beis wie T4; Beis wie T6; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 9 Ob 1/22w
Vgl; nur T7; Beis wie T10; Beis wie T15
- 4 Ob 35/22h
Vgl; Beis wie T4; nur T7