Norm
GmbHG §10 Abs3Rechtssatz
Der Nachweis, daß die Geschäftsführer in der freien Verfügung über den eingezahlten Betrag der Stammeinlage nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind, ist nur im Falle der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Konto einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Bank oder der Österreichischen Postsparkasse zu führen. Im Fall direkter Barzahlung in die Gesellschaftskasse genügt eidesstättige Erklärung der Geschäftsführer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059515Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0060OB00012_9000000_001