RS OGH 1990/5/31 6Ob563/90, 8Ob615/90, 1Ob1576/90 (1Ob659/90), 8Ob1504/91, 4Ob512/92, 3Ob531/92, 8Ob

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ABGB §140 Ba

Rechtssatz

In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen, sodaß die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 563/90
    Veröff: SZ 63/88 = ÖA 1991,101
  • 8 Ob 615/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 615/90
    Veröff: ÖA 1991,103
  • 1 Ob 1576/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
    nur: In Fällen, in welchen einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners mehrere konkurrierende Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, erscheint es gerechtfertigt, jenen Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage, der voraussichtlich auch der Pfändung unterworfen sein würde (§ 6 in Verbindung mit § 5 LPfG), auf die Unterhaltsberechtigten zur Deckung ihrer Ansprüche im Verhältnis ihres (Regelbedarfes) Bedarfes aufzuteilen. (T1) Beisatz: Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. (T2) Veröff: RZ 1991/50 S 146
  • 8 Ob 1504/91
    Entscheidungstext OGH 24.01.1991 8 Ob 1504/91
    nur: Die am LPfG orientierte Belastbarkeit jene Grenze bildet, die bei der Unterhaltsbemessung zu Lasten des Unterhaltsschuldners im Interesse beider Teile zwar keineswegs überschritten, bis zu der jedoch in solchen Fällen die Bemessungsgrundlage voll ausgeschöpft werden darf. (T3)
  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
    Vgl auch; nur T1
  • 10 Ob 505/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 10 Ob 505/93
  • 8 Ob 564/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 564/93
    Vgl auch
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
    Vgl auch; Beisatz: Ein weiterer Anhaltspunkt, an der sich die Belastbarkeit des Unterhaltsverpflichteten orientieren kann, sind die Pfändungsfreibeträge von Arbeitseinkommen und Pensionseinkommen (§ 291 b EO; früher § 6 LPfG). Hiebei kann jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der ihm auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels verbleiben muß, als nur überschlagsmäßig zu ermittelnder Anhaltspunkt genommen werden. Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag läßt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291 b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, daß er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. (T4)
  • 7 Ob 1505/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 1505/94
    Auch
  • 4 Ob 556/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 556/94
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/162
  • 4 Ob 513/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 69/77
  • 1 Ob 2233/96f
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2233/96f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 4 Ob 236/04s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 236/04s
    Vgl auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047462

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00563_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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