RS OGH 1990/5/31 6Ob10/90, 6Ob139/11a, 6Ob102/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

HGB §13c
HGB §30
UGB §29

Rechtssatz

Neben der Prüfung, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt, also ob die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft ordnungsgemäß beschlossen ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht des Registergerichtes im Falle der Sitzverlegung in formeller und materieller Hinsicht auch auf die Frage, ob die begehrte Eintragung (im Register des Gerichtes des neuen Sitzes) dem im § 30 HGB verankerten Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gerecht wird. Es hat demnach die ihm mitgeteilte Firma mit den am selben Ort bzw in derselben Gemeinde bereits in das Handelsregister eingetragenen Firmen zu vergleichen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so hat das Bezirksgericht durch Beanstandung der Anmeldung darauf hinzuwirken, dass die Firma so geändert wird, dass damit die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/90
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 10/90
    Veröff: ecolex 1990,619
  • 6 Ob 139/11a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 139/11a
    Auch
  • 6 Ob 102/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 102/16t
    Auch; Beisatz: Dass die Gesellschaft schon bisher im Sprengel des Gerichts am neuen Sitz unternehmerisch tätig war, ist nicht ausschlaggebend. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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