Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017