RS OGH 1990/5/31 8Ob538/89, 3Ob556/90, 3Ob515/91, 3Ob1564/91, 9ObA26/93, 7Ob574/94 (7Ob575/94), 6Ob6

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

Rechtssatz

Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 538/89
    Entscheidungstext OGH 31.05.1990 8 Ob 538/89
    Veröff: SZ 63/91 = EFSlg 27/6
  • 3 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
    Auch
  • 3 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 515/91
    Auch; Beisatz: Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten. (T1)
    Veröff: JBl 1991,588
  • 3 Ob 1564/91
    Entscheidungstext OGH 27.11.1991 3 Ob 1564/91
    Vgl auch
  • 9 ObA 26/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 26/93
    Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsleistungen und Geldleistungen in der vom Leistungsempfänger veranlassten Erwartung der Hofübergabe. (T2)
  • 7 Ob 574/94
    Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 574/94
    nur: Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 60/99p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 60/99p
    Vgl auch
  • 7 Ob 40/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 217/01d
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 217/01d
    Vgl auch; Beisatz: Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen. (T4)
  • 3 Ob 59/02a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 59/02a
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Vgl auch; Beisatz: Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde. (T5)
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beis wie T5; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T6)
  • 3 Ob 145/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 145/06d
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. (T7)
  • 2 Ob 229/06z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 229/06z
    Auch; nur: Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. (T8)
  • 6 Ob 160/07h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 160/07h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a. (T9)
  • 5 Ob 44/08v
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 44/08v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T1
  • 6 Ob 172/10b
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 172/10b
    Vgl; Beis wie T6
  • 1 Ob 175/10g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 175/10g
    Auch; nur: Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. (T10)
    Beis wie T5
  • 7 Ob 236/11y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 236/11y
    Vgl auch
  • 5 Ob 31/13i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 31/13i
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine entsprechende Aufgliederung der Arbeitsleistung. (T11)
  • 4 Ob 189/13t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 189/13t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T1
  • 8 Ob 97/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
    Auch; nur ähnlich T8; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, dann ist sein Rückerstattungsanspruch vom Nutzen, der dem Empfänger verschafft wurde, unabhängig. (T12)
    Beisatz: Hat jedoch der Leistende von der Erreichung des Endzwecks des Vertrags selbst Abstand genommen, ändert sich sein Anspruch. Wurde der angestrebte Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn“ (§ 1431 ABGB) stellen. In diesem Fall kann der Empfänger bei der Bestimmung seines Nutzens auch seinen Vertrauensschaden abziehen, etwa wenn er im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses hohe Investitionen getätigt hat und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung Nachteile erlitten hat. (T13)
    Beisatz: Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem vollen Rückzahlungsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. (T14)
    Beisatz: Hier: Kündigung eines auf 30 Jahre befristeten Beherbergungsvertrages. Es entspricht dem Wesen der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts, dass die Beendigung nicht einem Vertragsteil als einseitige Vereitelung des Vertragszwecks angelastet werden kann. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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