Norm
EO §231Rechtssatz
Hat das Konkursgericht eine durch außergerichtliche Veräußerung entstandene Sondermasse zu verteilen, so ist dabei die Erledigung eines Widerspruches gemäß § 231 Abs 1 EO nur dann auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn die Entscheidung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003318Dokumentnummer
JJR_19900531_OGH0002_0080OB00017_8900000_001