Norm
ABGB §140 Abs3 CcRechtssatz
Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047573Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021