Norm
StGB §153Rechtssatz
Die Beurteilung des kaufmännischen Verhaltens bei der Führung eines lebenden Unternehmens, das mit großer wirtschaftlicher Kapazität und großem Auftragsbestand ausgestattet ist, bedarf einer besonders eingehenden, alle maßgebenden wirtschaftlichen und unternehmerischen Aspekte in Betracht ziehenden Prüfung des Tatvorsatzes (Schädigungsvorsatzes - so schon 11 Os 141/86 im ersten Rechtsgang).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094834Dokumentnummer
JJR_19900601_OGH0002_0110OS00075_8900000_004