Norm
ABGB §8Rechtssatz
Die authentische Auslegung kann auch schlüssig erfolgen; es genügt, wenn der "disponierende Teil" des Gesetzes logisch eine Aussage über das bestehende Recht in sich schließt. Ein Gesetz muss im Zweifel so ausgelegt werden, dass der aufgestellten Norm ein Anwendungsgebiet zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018