RS OGH 1990/6/7 7Ob578/90, 7Ob378/97g, 1Ob94/98z, 1Ob74/04w, 2Ob94/07y, 10Ob48/10x, 10Ob67/11t

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Die ergebnislose Durchführung eines Unterhaltsverfahrens ist nicht unbedingt Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung (vgl EFSLg 54717 und 51861). Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 578/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 578/90
    Veröff: SZ 63/95 = EvBl 1990/156 S 779 = ÖA 1991,25
  • 7 Ob 378/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 378/97g
    Auch
  • 1 Ob 94/98z
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 94/98z
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat das für eine Unterhaltsfestsetzung oder Unterhaltserhöhung Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen. (T1)
  • 1 Ob 74/04w
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 74/04w
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung beziehungsweise Unterhaltserhöhung können nicht gefordert werden. (T2)
  • 2 Ob 94/07y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2007 2 Ob 94/07y
    Auch; nur: Ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn ein solches Verfahren schon nach der Aktenlage aussichtslos erscheint. (T3); Beis wie T1; Beisatz: § 4 Z 2 UVG stellt auf eine Unmöglichkeit der Unterhaltsfestsetzung (bzw -erhöhung) ab, obwohl das Kind die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen dafür unternommen hatte, ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung jedoch erfolglos blieb oder - aus Gründen in der Person des Unterhaltsschuldners - von vornherein mangels realistischer Erfolgsaussicht nicht gestellt wurde. (T4); Veröff: SZ 2007/83
  • 10 Ob 48/10x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 10 Ob 48/10x
    Vgl auch
  • 10 Ob 67/11t
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 67/11t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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