Norm
VersVG §154 Abs2Rechtssatz
Anerkenntnis und Befriedigung nach Verweigerung des Deckungsschutzes führen nicht zur Leistungsfreiheit. Die unbegründete Deckungsverweigerung ist als Verzicht auf die Einhaltung des Anerkenntnisverbotes und Befriedigungsverbotes anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080686Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008