RS OGH 1990/6/7 7N510/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1990
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Norm

ZPO §519 Abs2 Satz2 C

Rechtssatz

Wird (hier: durch Vorlage einer Ablichtung des Schreibens des Sekretärs der Europäischen Kommission für Menschenrechte) ein rechtliches Interesse des Antragstellers im Sinne dieser Gesetzesstelle glaubhaft gemacht, so ist dem Begehren des Antragstellers auf Erteilung einer Ausfertigung einer bestimmten OGH - Entscheidung stattzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0043884

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_00700N00510_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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