Norm
ABGB §864aRechtssatz
Werden nach einem Einzelversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer mit dem späteren Ausgleichsschuldner noch weitere (nicht versicherte) Geschäfte abgewickelt, so verstößt die Verpflichtung, die vom Ausgleichsschuldner auf versicherte und nicht versicherte Geschäfte bezahlten Quote zunächst allein auf die versicherten Geschäfte anzurechnen nicht gegen § 864 a ABGB. Sinn einer derartigen Vertragsbestimmung ist es, den Versicherer benachteiligende Absprachen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner unwirksam zu machen und eine nachträgliche Erhöhung des Risikos des Versicherers durch Erhöhung des Gesamtschuldenrahmens des Ausgleichsschuldners zu vermeiden. Von Kaufleuten muß bei Abschluß von Versicherungsverträgen mehr Aufmerksamkeit verlangt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WarenkreditversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029436Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0070OB00012_9000000_002