Norm
StGB §127 B3Rechtssatz
Nach der natürlichen Verkehrsauffassung wird die letzte und entscheidende Gewahrsamsschranke (spätestens) mit dem Verlassen des Gebäudes (Geschäftslokals) des bisherigen Gewahrsamsträgers unter Mitnahme der Beute überwunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093292Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00011_9000000_001