RS OGH 1990/6/8 16Os7/90, 11Os106/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1990
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Norm

ARHG §32
ARHG §70 Abs1 Z3

Rechtssatz

Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (§ 70 Abs 1 Z 3 ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 7/90
  • 11 Os 106/12s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 106/12s
    Auch;Beisatz: Hier aber hat sich ausliefernder Staat Spezialität ausdrücklich vorbehalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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