Norm
ARHG §32Rechtssatz
Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (§ 70 Abs 1 Z 3 ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012