RS OGH 1990/6/12 10ObS226/90, 10ObS156/98h, 10ObS310/01p, 10ObS170/02a, 10ObS131/02s, 10ObS139/04w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ASVG §179
ASVG §180
ASVG §182

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 226/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 226/90
    Veröff: SSV-NF 4/88
  • 10 ObS 156/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 156/98h
    Beisatz: Die letztgenannte Voraussetzung ist etwa anzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur auf kurze Dauer - für wenige Tage - eingegangen wurde. (T1)
  • 10 ObS 310/01p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 310/01p
  • 10 ObS 170/02a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 170/02a
    Auch; Beisatz: So kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für Personen, die einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfall erleiden und keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, nur nach billigem Ermessen ermittelt werden. (T2)
    Beisatz: Ebenso, wenn ein freiberuflich tätiger selbständig Erwerbstätiger, der außerdem noch eine gering entlohnte versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bei einer Lebensrettung verunglückt, da die ausschließliche Berücksichtigung seines geringen Entgeltes aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit für ihn wohl eine Unbilligkeit bedeuten würde. (T3)
    Beisatz: Die Erwägungen bezüglich der Billigkeit sind somit grundsätzlich unter dem Aspekt anzustellen, dass die Bemessungsgrundlage ein Spiegel der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im letzten Jahr vor dem Unfall sein soll. (T4)
  • 10 ObS 131/02s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 131/02s
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG stellt im System der gesetzlichen Unfallversicherung eine Bemessungsgrundlage eigener Art dar und lässt sich daher in kein anderes System der bestehenden Bemessungsgrundlagen einordnen. So kann die maximal nötige Flexibilität gewahrt werden. (T5)
  • 10 ObS 139/04w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 ObS 139/04w
    Beis wie T4
  • 10 ObS 4/07x
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 ObS 4/07x
    Vgl auch
  • 10 ObS 92/11v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 92/11v
  • 10 ObS 145/11p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 10 ObS 145/11p
    Auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 186/13w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 186/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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