Norm
ASVG §179Rechtssatz
Die Bemessungsgrundlage ist nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014