TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/17 2003/06/0193

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
B-VG Art139 Abs1;
GdStrassenV Steinbachstraße Bruck an der Großglocknerstraße 2000;
LStG Slbg 1972 §12;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §14;
LStG Slbg 1972 §15;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita;
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb;
LStG Slbg 1972 §40 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des M R in G, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Jänner 2001, Zl. 1/04-37.269/19- 2001, betreffend eine Enteignung nach dem Salzburger Landesstraßenverwaltungsgesetz 1972 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

In dem dem angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2001 zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren geht es um die Enteignung näher umschriebener Teile der dem Beschwerdeführer bücherlich zugeschriebenen Grundstücke Nr. 158 und Nr. .54/2, jeweils KG X (in der Folge auch kurz: streitgegenständliche Grundflächen) zum Zweck der Herstellung des Verbindungsweges von der S-Straße zum V-Weg. Dem liegt folgende Vorgeschichte zu Grunde:

Der streitgegenständliche Verbindungsweg, welcher von der S-Straße zur S-Brücke führt, wo der V-Weg beginnt, dient zur Aufschließung der V-Siedlung (die - Stand Oktober 1998 - aus 13 Häusern zu insgesamt 15 Haushalten mit 44 Personen besteht). Der streitgegenständliche Weg und die S-Brücke wurden jedenfalls nicht vor 1985 errichtet.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1999 (und Nachtrag vom 14. Dezember 1999) stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenrechtsbehörde erster Instanz den Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 2 des Salzburger Landestraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119 (in der Folge kurz: LStG). Er brachte vor, die in seinem bücherlichen Eigentum stehenden, ausschließlich als Privatstraße dienenden Teilflächen der Grundstücke Nr. 158 und Nr. .54/2 (das ist ein Teilstück dieses Verbindungswegs) würden seit 1985 als Aufschließungsstraße ohne entsprechenden Widmungsakt im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG, vielmehr gegen jederzeitigen Widerruf benutzt. Er beantragte, im Sinne des § 40 Abs. 2 LStG die Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs bescheidmäßig festzustellen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Jänner 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass die "Notwendigkeit der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs" über diese Flächen "auf Grund des nachgewiesenen dringenden Verkehrsbedürfnisses bestätigt" werde (Anmerkung: der Wortlaut des Spruches ist etwas verstümmelt, worauf in der Folge im Berufungsbescheid Bedacht genommen wurde). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Berufungsbescheid vom 14. März 2000 änderte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruch dahingehend ab, "als 'der Antrag des Herrn M... R... (Beschwerdeführer) vom 14.10.1999 auf Zulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs als unbegründet abgewiesen wird' ...". Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammenfassend (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) folgte die Berufungsbehörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz, wonach die streitgegenständliche Fläche von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in einer "Vertragsregelung" (in einer Niederschrift) vom 5. März 1985 (dauernd) dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde und sie auch für die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs der Bewohner der V-Siedlung unbedingt und uneingeschränkt notwendig sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die mit Bescheid vom 17. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die zur Zl. 2000/06/0140 protokollierte Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2000/06/0140, wurde der bekämpfte Vorstellungsbescheid vom 17. Juli 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (weil die Behörden des Verwaltungsverfahrens eine Erklärung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 5. März 1985 zu Unrecht für sich allein als Widmung dieser streitgegenständlichen Flächen zum dauernden öffentlichen Verkehr im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG angesehen hatten); das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Vorliegendenfalls ist von Bedeutung, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Sitzung vom 26. April 2000 beschloss, bei der belangten Behörde gemäß § 12 LStG einen Antrag auf Enteignung des Eigentums des Beschwerdeführers am streitgegenständlichen (ca. 18 m langen) Teilstück dieses Verbindungsweges einzubringen, dieses Teilstück in die gemeindeeigene S-Straße einzubeziehen und als Gemeindestraße II. Klasse zu widmen.

In Umsetzung dieses Gemeinderatsbeschlusses erging eine Verordnung folgenden Wortlautes:

"Gemäß § 29 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. 117/1972, idgF, wird auf Grund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 26.4.2000 das Teilstück 'Verbindungsweg S-Straße-V-Weg', Teile aus GN 158 und Bp. 54/2, beide KG ..., wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt."

Den Verwaltungsakten zufolge wurde diese Verordnung am 11. Mai 2000 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und am 25. Mai 2000 wieder abgenommen.

In weiterer Umsetzung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 26. April 2000 beantragte die Gemeinde bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 25. Mai 2000 die Enteignung der streitgegenständlichen Grundflächen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2001 gemäß den §§ 12 bis 15 LStG sowie in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 auf Grundlage der (zuvor genannten) Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 2000 zum Zweck der Errichtung eines Verbindungsweges S-Straße - V-Weg im Gemeindegebiet der genannten Gemeinde über deren Antrag vom 25. Mai 2000 zu Gunsten der Gemeinde das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundflächen (unter Festsetzung einer Entschädigung) enteignet, was näher begründet wurde. In dieser Begründung wurde unter anderem dargelegt, dass nach Auffassung der belangten Behörde der streitgegenständliche Verbindungsweg als einzig mögliche Verkehrsanbindung für die V-Siedlung anzusehen sei (ansonsten käme nur die Errichtung einer neuen Straße in Betracht), aber auch, dass die belangte Behörde als Enteignungsbehörde an die zuvor genannte Verordnung der Gemeindevertretung gebunden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die (zunächst) zur Zl. 2001/06/0020 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gemeinde hat ebenfalls eine Gegenschrift mit dem erkennbaren Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Beschwerdeverfahren (hg. Beschluss vom 20. September 2001, Zl. A 2001/172) hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2003, V 108/01-7, die (zuvor genannte) Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Mai 2001 als gesetzwidrig auf.

Unter Hinweis darauf, dass sich aus dieser Aufhebung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren möglicherweise neue Gesichtspunkte ergeben könnten, wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 Gelegenheit gegeben, ein ergänzendes Vorbringen hiezu wie auch zur Frage zu erstatten, ob sich im Falle einer Aufhebung des Berufungsbescheides vom 14. März 2000 durch die belangte Behörde (in Umsetzung des hg. Erkenntnisses vom 20. September 2001, Zl. 2000/06/0140) allenfalls für das nunmehrige Beschwerdeverfahren neue Gesichtspunkte ergäben.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben jeweils eine Äußerung erstattet, aus welchen sich unter anderem ergibt, dass die belangte Behörde zwischenzeitig nicht abermals über die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Berufungsbescheid vom 14. März 2000 entschieden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefalls ist das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119 (kurz: LStG), in der Fassung LGBl. Nr. 70/1973, anzuwenden.

§ 1 leg. cit. zählt die öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes auf, darunter Gemeindestraßen (Abs. 1 lit. c), öffentliche Interessentenstraßen (Abs. 1 lit. d) und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (Abs. 1 lit. e).

Der III. Abschnitt des Gesetzes (umfassend die §§ 12 bis 16) regelt die Enteignung (wobei § 16 hier nicht von Belang ist).

§ 12 LStG lautet:

"§ 12

Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das Gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden."

§ 13 trifft nähere Bestimmungen zur Entschädigung. Die §§ 14 und 15 LStG lauten (§ 15 Abs. 1 auszugsweise):

"§ 14

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.

§ 15

(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G. 1954, BGBl. Nr. 71, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;

b) der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c) ...

(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden."

Nach § 29 Abs. 2 LStG erfolgt der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.

Die §§ 40 und 41 LStG lauten:

"Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang des Ausschlusses des Verkehrs entscheidet über Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch Anschlag in der Gemeinde kundzumachen ist. Ein solcher Antrag kann vom Eigentümer der Privatstraße und von jedem die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses Benützenden gestellt werden. Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller nur der Eigentümer der Privatstraße.

(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.

§ 41

(1) Der Eigentümer einer Privatstraße kann von der Straßenrechtsbehörde die Feststellung begehren, dass bezüglich dieser Straße ein Verkehrsbedürfnis vorliegt, das dem an einer Gemeindestraße oder an einer Interessentenstraße bestehenden entspricht. Partei in einem solchen Verfahren ist außer dem Antragsteller die Gemeinde.

(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären."

Der angefochtene Bescheid hat sich maßgeblich auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung vom 10. Mai 2000 gestützt. Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid, wie die belangte Behörde in ihrer letzten Äußerung meint, ungeachtet dieser Aufhebung (aus anderen Gründen) rechtmäßig ist. Das ist aber zu verneinen:

Aus dem System des LStG, insbesondere aus dessen § 40 Abs. 3, ergibt sich ua. als Erfordernis für einen Enteignungsantrag - sofern nicht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. a oder lit. b LStG vorliegen (Widmung durch den Grundeigentümer oder 20- jährige Übung unter den dort genannten Voraussetzungen) - eine Widmung im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/06/0238). Eine solche Widmung im Sinne des § 40 Abs. 3 LStG wird aber weder behauptet noch hat sie sich sonst ergeben; auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. b (20-jährige Übung) können schon deshalb nicht gegeben sein, weil es diesen streitgegenständlichen Weg erst seit 1985 gibt. Für den Standpunkt der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen ungeachtet der Aufhebung der genannten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wäre daher nur dann etwas zu gewinnen, wenn eine Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG gegeben wäre, was im angefochtenen Bescheid (als Vorfragenbeurteilung) entsprechend darzulegen gewesen wäre. Dies erfolgte aber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass der schon mehrfach genannte Berufungsbescheid vom 14. März 2000 nach dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, und die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers in jenem Verwaltungsverfahren (gerichtet auf Feststellung der Berechtigung der Zulässigkeit des Ausschlusses des Verkehrs im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit.) mit einer entsprechenden Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a LStG begründet wurde. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Widmung war aber in jenem anderen Verwaltungsverfahren ebenfalls nur eine Vorfrage. Aus dem aufrechten Bestand des Berufungsbescheides vom 14. März 2000 ist daher für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen.

Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Welche Konsequenzen sich aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles aus der zwischenzeitig ergangenen Landestraßengesetz-Novelle 2001 (mit welcher ua. § 41 Abs. 1 LStG neu gefasst wurde) ergeben oder ergeben könnten, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt, daher nicht mehrfach zuerkannt werden kann.

Wien, am 17. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060193.X00

Im RIS seit

16.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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