RS OGH 1990/6/12 10ObS225/90, 10ObS38/92, 10ObS257/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §273 Abs3 litc

Rechtssatz

Schon die Ausübung von medizinisch zumutbaren Tätigkeiten während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag schließt den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit aus. Auch die Pflichtversicherung nach anderen Gesetzen als nach dem ASVG kann keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 3 lit c ASVG auslösen. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung dürfen demgegenüber nicht bevorzugt behandelt werden. Der OGH sieht sich daher nicht veranlaßt, beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 225/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 225/90
    Veröff: SSV-NF 4/87
  • 10 ObS 38/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 38/92
    Veröff: SSV-NF 6/35
  • 10 ObS 257/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 257/01v
    Auch; nur: Schon die Ausübung von medizinisch zumutbaren Tätigkeiten während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag schließt den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085062

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_010OBS00225_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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