Norm
ASVG §253d Abs1 Z3Rechtssatz
Schon die Ausübung von medizinisch zumutbaren Tätigkeiten während der überwiegenden Zahl der Pflichtbeitragsmonate nach dem ASVG in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag schließt den Schutz der kürzer ausgeübten Tätigkeit aus. Auch die Pflichtversicherung nach anderen Gesetzen als nach dem ASVG kann keinen Berufsschutz nach § 273 Abs 3 lit c ASVG auslösen. Die Zeiten der freiwilligen Versicherung dürfen demgegenüber nicht bevorzugt behandelt werden. Der OGH sieht sich daher nicht veranlaßt, beim VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085062Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00225_9000000_001