RS OGH 1990/6/12 4Ob89/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

UWG §7 C

Rechtssatz

Die hier beanstandete Aussage - das Image einer bestimmten Tageszeitung sei schwer angeschlagen, sie gelte nämlich seit ihren Kampagnen gegen im einzelnen genannte Künstler als kunstfeindlich - kann objektiv - durch eine Befragung der beteiligten Verkehrskreise - überprüft werden. Daß jeder einzelne Befragte dabei eine subjektive Wertung aussprechen wird, ändert nichts daran, daß die Aussage, es herrsche eine bestimmte (subjektive) Einschätzung vor, einen objektiv erforschbaren Sachverhalt zum Gegenstand hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079532

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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