Norm
AngG §1 IcRechtssatz
Ein angestellter kaufmännischer (nicht bloß handelsrechtlicher) Geschäftsführer einer GmbH verrichtet kaufmännischen Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 AngG. Auch wenn er im Betrieb selbst handwerklich mitarbeitet (hier als gelernter Dachdeckermeister), steht jedenfalls - unabhängig vom zeitlichen Ausmaß - die Angestelltentätigkeit im Vordergrund. Ein nach dem ASVG pflichtversicherter Geschäftsführer kann insoweit nicht anders behandelt werden als ein Selbständiger.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Sozialversicherung, vorwiegendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015