Auch; Beisatz: Gegen § 253b Abs 1 Z 4 und Abs 2 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1) Beisatz: Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach allen Sozialversicherungsgesetzen weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. (T2) Beisatz: Da der Schutz des Versicherten bei der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG früher einsetzt als bei der Alterspension nach § 253 ASVG, ist es auch gerechtfertigt, die Anforderungen schärfer zu fassen als beim normalen Versicherungsfall des Alters. (T3); Veröff: SZ 74/9
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 253b Abs 1 Z 4 ASVG iVm § 91 Abs 1 Satz 3 ASVG, § 1 Z 4 lit c sub lit cc TeilpensionsG id am 31.12.2005 geltenden Fassung. (T5)