Norm
StGB §142 BRechtssatz
Es macht keine Unterschied, mit welchem intellektuellen Aufwand ein latent vorhandener Behauptungswille aktiviert wird, weshalb der Annahme, das Opfer habe einen Widerstandsentschluß gefaßt, nicht entgegensteht, daß es sich dabei um eine "reine Reaktion" handelte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093888Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0140OS00046_9000000_001