RS OGH 1990/6/12 14Os46/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

StGB §142 B

Rechtssatz

Es macht keine Unterschied, mit welchem intellektuellen Aufwand ein latent vorhandener Behauptungswille aktiviert wird, weshalb der Annahme, das Opfer habe einen Widerstandsentschluß gefaßt, nicht entgegensteht, daß es sich dabei um eine "reine Reaktion" handelte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093888

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0140OS00046_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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