Norm
HGB §142Rechtssatz
Durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OHG oder KG geht das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge des Übernehmers im Wege der Anwachsung. Die Parteibezeichnung ist auf den Namen der Rechtsnachfolgerin richtigzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0039306Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022