RS OGH 1990/6/12 10ObS92/90, 10ObS387/90, 10ObS359/90, 10ObS47/96, 10ObS385/98k, 10ObS134/99z, 10ObS

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

GSVG §133 Abs1

Rechtssatz

Das Verweisungsfeld nach dieser Bestimmung ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, besteht hier nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086406

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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