Norm
GSVG §133 Abs1Rechtssatz
Das Verweisungsfeld nach dieser Bestimmung ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein muß, besteht hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086406Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_004