Norm
MedienG §2Rechtssatz
Haftung des Zeitungsunternehmens für Journalisten bei herabsetzenden Behauptungen: Es trifft nicht zu, daß die Leser einer Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten vertreten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet, während die Namen des Journalisten weit weniger Beachtung finden. Aus dem Überzeugungsschutz des § 2 MedG und dem Schutz namentlich gezeichneter Beiträge nach § 3 MedG läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen; vielmehr zeigen gerade diese Bestimmungen, daß jeder Journalist ein Glied in der Organisation des Zeitungsunternehmers ist, dessen Weisungsrecht allerdings gewisse Schranken gesetzt werden. In jedem Fall kann der Medieninhaber das Aufstellen von Behauptungen in seiner Zeitung verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016