RS OGH 1990/6/12 4Ob89/90, 4Ob1073/92 (4Ob1074/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

MedienG §2
MedienG §3
UWG §18

Rechtssatz

Haftung des Zeitungsunternehmens für Journalisten bei herabsetzenden Behauptungen: Es trifft nicht zu, daß die Leser einer Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten vertreten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet, während die Namen des Journalisten weit weniger Beachtung finden. Aus dem Überzeugungsschutz des § 2 MedG und dem Schutz namentlich gezeichneter Beiträge nach § 3 MedG läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen; vielmehr zeigen gerade diese Bestimmungen, daß jeder Journalist ein Glied in der Organisation des Zeitungsunternehmers ist, dessen Weisungsrecht allerdings gewisse Schranken gesetzt werden. In jedem Fall kann der Medieninhaber das Aufstellen von Behauptungen in seiner Zeitung verhindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
  • 4 Ob 1073/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
    nur: Es trifft nicht zu, daß die Leser einer Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten vertreten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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