Norm
StGB §72 Abs2Rechtssatz
Zur Aufhebung einer Lebensgemeinschaft genügt schon der dahingehende Willensentschluß eines der beiden Partner, doch muß es sich dabei um eine in Ansehung ihrer sofortigen Wirksamkeit endgültige und ernstliche Entscheidung handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092241Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00019_9000000_001