RS OGH 1990/6/12 10ObS92/90, 8ObA96/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

AngG §1 Ia
AngG §1 Ic
ASVG §4 Abs2
GSVG §2 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des AngG auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist umstritten. Ein Gesellschafter - Geschäftsführer kann nach dem ASVG pflichtversichert sein, wenn trotz seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. Fehlt die Dienstnehmereigenschaft, kann der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 92/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
    Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
  • 8 ObA 96/98w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
    Vgl auch; nur: Die Anwendbarkeit des AngG auf den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist umstritten. (T1); Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der an der Führung des Betriebes nur in untergeordneter Weise beteiligt war, sodaß auch die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht zu einer Qualifikation seiner Tätigkeit als höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs 1 AngG führt. (T2)

Schlagworte

SW: Angestelltenverhältnis, Sozialversicherung, Organ, juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028941

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_010OBS00092_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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