Norm
ASVG §273 Abs3 litcRechtssatz
Es trifft nicht zu, dass diese Bestimmung den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten grundsätzlich schlechter stellt als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leistet. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, dass die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085071Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009