RS OGH 1990/6/12 10ObS225/90, 10ObS129/91, 10ObS191/92, 10ObS133/09w

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ASVG §273 Abs3 litc

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass diese Bestimmung den Erwerber freiwilliger Beitragszeiten grundsätzlich schlechter stellt als einen Versicherten, der nach Beendigung der Arbeit innerhalb der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag keine Beiträge leistet. Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, dass die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 225/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 225/90
    Veröff: SSV-NF 4/87
  • 10 ObS 129/91
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 10 ObS 129/91
    Veröff: SSV-NF 6/38
  • 10 ObS 191/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 191/92
    Auch; Beisatz: Hier: § 255 Abs 2 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 133/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 133/09w
    nur: Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten, der im Belieben des Versicherten steht (sei es durch Weiterarbeit, sei es durch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung), führt in der Regel dazu, dass die Versicherungsleistung überhaupt erst ermöglicht oder zumindest der Höhe nach verbessert wird. (T2); Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085071

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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