Norm
ArbVG §60Rechtssatz
Dem Grundgedanken des nahtlosen Aufeinanderfolgens der für bestimmte Funktionsperioden gewählten Betriebsräte widerspricht die Vorverlegung der Wahlvorbereitungen und der Wahl in einem Ausmaß, der für den Funktionsübergang nicht erforderlich ist, auch wenn § 10 Abs 2 BRWO die hiefür vorgesehene Zwölfwochenfrist nur als Sollvorschrift ausspricht. Die Gewählten haben ihr Mandat im Namen der Wähler auszuüben. Je früher der Betriebsrat vor Beginn seiner Funktionsperiode gewählt wird, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Wählerschaft des Betriebes bei Beginn der Mandatsausübung schon ganz anders zusammensetzt als im Zeitpunkt der Wahl. Eine Vorverlegung der Wahl um mehr als das erforderliche Ausmaß kann insbesondere in einem Betrieb mit stark fluktuierender Belegschaft zu einem starken Abweichen der Repräsentation durch den Betriebsrat vom aktuellen Wählerwillen führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051153Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_009OBA00135_9000000_004