Norm
StGB nF §202 Abs1Rechtssatz
Der in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020