RS OGH 1990/6/13 11Os47/90, 11Os148/91, 13Os20/92, 15Os62/92, 15Os194/98, 14Os139/98, 15Os62/02, 11O

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

StGB nF §202 Abs1

Rechtssatz

Der in § 202 Abs 1 StGB neu eingeführte Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt (nicht anders als der ua für § 212 Abs 1 StGB weiterhin aktuelle Unzuchtsbegriff) geschlechtlichen Missbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührung gebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 47/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 11 Os 47/90
    Veröff: JBl 1990,807
  • 11 Os 148/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 148/91
    Beisatz: Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur strafrechtlich nicht erfassten bloßen Zudringlichkeit ist, dass der Täter eine - nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen - unzumutbare, sozial störende Rechtsgutsbeeinträchtigung im sexuellen Bereich setzt. (T1)
  • 13 Os 20/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 13 Os 20/92
    Vgl; Beisatz: Als geschlechtliche Handlungen im Sinne des § 202 StGB idF der StGNov 1989, BGBl 1989/242, sind solche objektiv erkennbar sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit sind, so dass in ihnen nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen eine unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich zu erblicken ist. (T2)
  • 15 Os 62/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 15 Os 62/92
    Beisatz: Sexualbezogene (telefonische) Äußerungen, auch wenn einer oder beide Gesprächsteilnehmer damit den Zweck verfolgen, sich durch deren Inhalt geschlechtlich zu erregen, erfüllen diese Voraussetzungen schon mangels eines körperlichen Kontakts der beiden Gesprächspartner nicht. (T3)
    Veröff: EvBl 1993/40 S 172
  • 15 Os 194/98
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 15 Os 194/98
  • 14 Os 139/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 14 Os 139/98
    Vgl aber; Beisatz: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB. (T4)
  • 15 Os 62/02
    Entscheidungstext OGH 05.09.2002 15 Os 62/02
    Auch; Beisatz: Die Verwirklichung der Tatbestände nach §§ 202 Abs 1 und 212 Abs 1 StGB setzt eine objektive, erkennbar sexualbezogene Handlung von bestimmter sozialstörender Erheblichkeit voraus, bei der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers mit dem Körper des Täters in nicht bloß oberflächliche sexuell motivierte Berührung gebracht werden. (T5)
  • 11 Os 172/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 172/02
    Auch
  • 13 Os 56/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 56/03
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. (T6)
  • 13 Os 80/04
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 80/04
    Vgl auch; Beisatz: Hier zu § 205 Abs 2 aF StGB. (T7)
  • 12 Os 64/05m
    Entscheidungstext OGH 15.09.2005 12 Os 64/05m
    Vgl auch
  • 12 Os 131/07t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2007 12 Os 131/07t
    Auch; Beisatz: Es muss sich um nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümlichen Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person oder mit Gegenständen handeln. (T8)
  • 12 Os 5/09s
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 5/09s
    Vgl; Beisatz: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. (T9)
    Beisatz: Entscheidend ist der objektive Sexualbezug, eine sexuelle Tendenz ist (mit gewissen gesetzlich normierten Ausnahmen) nicht erforderlich. (T10)
    Beisatz: Hier: § 205 Abs 1 StGB. Mit Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bringt der Nichtigkeitswerber vor, „in keinster Weise sexuell erregt" gewesen zu sein. Damit wird - mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden letzten Falls - kein Tatbestandselement des § 205 Abs 1 StGB angesprochen. Es ist nicht erforderlich, dass die geschlechtliche Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt. (T11)
  • 11 Os 11/13x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 11 Os 11/13x
    Vgl; Beisatz: Die nicht bloß flüchtige Berührung der weiblichen Brust ist eine geschlechtliche Handlung, auch wenn sie über der Kleidung erfolgt (hier: § 218 Abs 1 StGB). (T12)
  • 13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Vgl; Beis wie T8
  • 13 Os 45/15i
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 13 Os 45/15i
    Vgl; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Ein fester Griff an die Scheide des bekleideten Opfers erfüllt das Tatbestandsmerkmal der geschlechtlichen Handlung unabhängig davon, ob das Opfer dünne oder feste Bekleidung trägt. (T13)
  • 12 Os 74/16y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 74/16y
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 14 Os 14/19v
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 14/19v
  • 15 Os 74/19z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 15 Os 74/19z
    Vgl; Beisatz: Der Angeklagte nahm die Hand des Opfers und legte diese auf seinen erigierten Penis. (T14)
  • 11 Os 68/20i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 11 Os 68/20i
    Vgl; Beisatz: Hier: Reiben des (wenn auch kleidungsmäßig bedeckten) Penis- und Hodenbereichs am nackten Gesäß des Tatopfers. (T15)
  • 12 Os 58/20a
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 58/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095739

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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