Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinn des § 202 Abs 1 StGB nF ist die Anwendung jeder nach Lage des Falles überlegenen und zur Beugung bzw Beseitigung eines tatsächlichen oder etwa zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeigneten physischen Kraft zu verstehen, wobei das bloße Festhalten einer Person genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095776Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022